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Rauchmelderpflicht in Neubauten
2003 führte Rheinland-Pfalz als erstes Bundesland eine Rauchmelderpflicht für alle Neubauten mit Wohnnutzung ein.
Rauchmelderpflicht auch in Altbauten
Pünktlich zum diesjährigen Rauchmeldertag verabschiedete der Landtag am 27.06.2007 nun einen Gesetzesentwurf, die bestehende Regelung zu Rauchmeldern auch auf
Altbauten auszudehnen und so den Bestandsschutz für bestehende Wohnungen aufzuheben.
Mit der Einführung der Rauchmelderpflicht auch in bestehenden Bauten wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass die Gefahr eines Brandes in älteren Gebäuden generell
höher ist.
Dem § 44 Abs. 8 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz wurde der folgende Satz 3 angefügt: ‚Bestehende Wohnungen sind in einem Zeitraum von fünf Jahren nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend auszustatten.’
Eine Kontrolle oder Strafen bei Nichtbeachtung soll es nicht geben. Es kann jedoch nach einem Brand Probleme mit der Versicherung geben. Falls keine Rauchmelder
installiert waren, kann sich die Versicherung auf das Gesetz berufen und eventuell die Zahlung verweigern.
Verantwortlich für den nachträglichen Einbau und die Wartung des Rauchwarnmelders ist der Eigentümer. Jedes Jahr muss eine Funktionsüberprüfung stattfinden, die bei
einigen Systemen auch von außerhalb der Wohnung per Funk vorgenommen werden kann. Die entstehenden Kosten können die Eigentümer über die Nebenkosten und Modernisierungsmaßnahmen an den Mieter
weitergeben.
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut (oder angebracht) und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
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